Die Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Land Bremen v. 24. September 2019 ist am 12. März 2020 im Bundesanzeiger erschienen. Die AVE tritt somit am 01. April 2020 in Kraft.
Für alle Beschäftigten im Gastgewerbe im Land Bremen gelten nunmehr erneut die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages als Mindestbedingungen, es sei denn, sie fallen in den Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrages. Denn die Allgemeinverbindlichkeit ist zur Vermeidung möglicher Tarifkonkurrenzen eingeschränkt und erstreckt sich nicht auf gewisse Betriebe/Unternehmen der Systemgastronomie, der Handelsgastronomie, des Bäckerhandwerks, des Konditoren- oder des Fleischerhandwerks sowie des Speiseeisherstellerhandwerks.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf:
1. Betriebe/Unternehmen, die dem jeweils gültigen Spezialentgelttarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e. V. vereinbart mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), bzw. dem jeweils gültigen Entgelttarifvertrag zwischen dem
Bundesverband der Systemgastronomie e. V. (BdS), ebenfalls vereinbart mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), kraft tariflicher Bindung unterfallen und diesen anwenden. Dies wird vermutet, wenn der Betrieb/das Unternehmen jeweils entsprechendes mittelbares oder unmittelbares Mitglied einer der vorgenannten vertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen ist.
2. Betriebe der Handelsgastronomie, soweit es sich hierbei um rechtlich unselbständige Betriebe/Betriebsteile eines bestehenden Handelsgeschäftes handelt und diese dem Entgelttarifvertrag des Einzelhandels, abgeschlossen mit der Gewerkschaft ver.di, aufgrund tariflicher Bindung unterliegen und diesen anwenden.
3. Betriebe/Unternehmen,
a) die in der Handwerksrolle eingetragen sind und mittelbares oder unmittelbares Mitglied in einem tarifschließenden Landesinnungsverband des Lebensmittelhandwerks (des Bäckerhandwerks, des Konditorenhandwerks oder des Fleischerhandwerks) sind.
b) des Speiseeisherstellerhandwerks, die Mitglied im Verband der italienischen Speiseeishersteller e. V. (UNITEIS) sind.
Der Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigungsformen, unerheblich, ob es sich bei den Beschäftigten um Voll-, Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigte handelt.
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für die Laufzeit des Entgelttarifvertrages, d.h. sie endet mit dessen Kündigung durch eine der Tarifvertragsparteien.
Ab dem 01. April 2020 gelten diese Sätze nunmehr für alle.
Entgeltgruppe |
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I |
1.713,- Euro |
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II |
1.749,- Euro |
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III |
1.826,- Euro |
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IV |
1.914,- Euro |
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V |
2.064,- Euro |
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VI |
2.147,- Euro |
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VII |
2.294,- Euro |
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VII |
2.458,- Euro |
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IX |
2.796,- Euro |
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X |
3.000,- Euro |
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Allgemeinverbindlicherklärung des Entgelttarifvertrages als PDF (55kb)